Antwort 4
Eine Klingel, ein weißer Rückstrahler vorne, und einige andere Dinge mehr... (siehe unter Quellen)
Ein verkehrssicheres Fahrrad benötigt – genauso wie ein Schlitten übrigens – eine “helltönende Glocke” als Schallzeichen (§ 64a StVZO). Dies ist der einzige Geräuschgeber, der für Fahrräder zugelassen ist. Hupen oder Radlaufglocken beispielsweise sind verboten. Die Glocke benötigen Radfahrer als Warnzeichen, besonders vor Überholmanövern.
Die umfangreichsten Bestimmungen für ein verkehrssicheres Fahrrad finden sich in § 67 StVZO, welcher sämtliche Vorschriften zur Beleuchtung enthält, die zu berücksichtigen sind.
Falls die beiden Scheinwerfer ausfallen, muss ein verkehrssicheres Fahrrad dennoch sichtbar bleiben. Dies wird durch mindestens einen weißen Rückstrahler an der Vorderseite und mindestens zwei rote Rückstrahler auf der Rückseite erreicht (umgangssprachlich “Katzenaugen” genannt).