Antwort 5
Rechts vor Links
Die Vorschrift „rechts vor links“ (§ 8 Absatz 1 Satz 1 StVO) lernen schon Grundschülerinnen und -schüler frühzeitig kennen. Sie ist die zentrale, grundlegende Vorfahrtsregel und gilt dann, wenn keine Verkehrszeichen, Ampeln oder die Polizei den Verkehr regeln. Das ist oft an Kreuzungen und Einmündungen mit wenig Verkehr der Fall. Dabei spielt es keine Rolle, wohin der Verkehrsteilnehmende fahren will, für die Vorfahrt von rechts ist entscheidend, woher er kommt.
Die Rechts vor links regel ist auch für Radfahrende verpflichtend. Die Vorfahrtsregel gilt für den gesamten fließenden Verkehr, also auch für nicht motorisierte Zweiradfahrende und Pedelecs. Gilt rechts vor links, spielt es für die Vorfahrt auch keine Rolle, ob die Radlerinnen und Radler auf einem Radweg fahren oder auf der Fahrbahn. In der Praxis kommt das aber baulich eher selten vor.
Auch in Fahrradstraßen ist grundsätzlich rechts vor links vorgeschrieben.